Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno
WAnhV§ 6 Öffentliche Auslegung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WAnhV/6#abs-1 (1) Die Unterlagen über die Wiederansiedlungsstandorte
sind mit Erläuterungen, Karten oder anderen Anlagen für die Dauer
eines Monats öffentlich auszulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WAnhV/6#abs-2 (2) Ort und Dauer der Auslegung sowie die Tageszeit, in der
die Unterlagen eingesehen werden können, sind spätestens eine Woche
vor dem Beginn der Auslegung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.