Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno

WAnhV

§ 6 Öffentliche Auslegung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WAnhV/6#abs-1 (1) Die Unterlagen über die Wiederansiedlungsstandorte

sind mit Erläuterungen, Karten oder anderen Anlagen für die Dauer

eines Monats öffentlich auszulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WAnhV/6#abs-2 (2) Ort und Dauer der Auslegung sowie die Tageszeit, in der

die Unterlagen eingesehen werden können, sind spätestens eine Woche

vor dem Beginn der Auslegung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

§ 5 § 7