Gesetze / Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht
WAStAÜStVtrArt 2 Beschäftigte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WAStA%C3%9CStVtr/2#abs-1 (1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags tritt die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten des Landes Berlin aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen zwischen dem Land Berlin und den bei der Deutschen Dienststelle (WASt) beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Auszubildenden (Beschäftigte) ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WAStA%C3%9CStVtr/2#abs-2 (2) Auf die nach Absatz 1 übergehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse sind mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WAStA%C3%9CStVtr/2#abs-3 (3) Für die übergehenden Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 gelten mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags folgende Maßgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WAStA%C3%9CStVtr/2#abs-4 (4) Betriebsbedingte Kündigungen der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten durch das Land Berlin oder durch die Bundesrepublik Deutschland wegen der Überleitung der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse sind unzulässig.