Gesetze / Wärmelieferverordnung

WärmeLV

§ 1 Gegenstand der Verordnung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Gegenstand der Verordnung sind

1.
Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung auf Wärmelieferung nach § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen werden, und
2.
mietrechtliche Vorschriften für den Kostenvergleich und die Umstellungsankündigung nach § 556c Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 2