Gesetze / Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung

WährUmStAbschlG

§ 9 Beendigung der Abwicklung von Geldinstituten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/W%C3%A4hrUmStAbschlG/9#abs-1 (1) Die Abwicklung eines aufgelösten Geldinstituts ist beendet, wenn seine weder erloschenen noch verjährten Verbindlichkeiten sowie seine sonstigen Verpflichtungen erfüllt, von einem anderen Schuldner übernommen worden sind oder kraft Gesetzes auf einen anderen Schuldner übergegangen sind oder übergehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/W%C3%A4hrUmStAbschlG/9#abs-2 (2) Zur Übernahme von Verbindlichkeiten und sonstigen Verpflichtungen bedarf es nicht der Zustimmung der Gläubiger. Der Übernehmer ist zu Leistungen nur in dem Umfang verpflichtet wie der bisherige Schuldner.

§ 8 § 10