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# § 9 WährUmStAbschlG — Beendigung der Abwicklung von Geldinstituten

Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abwicklung eines aufgelösten Geldinstituts ist beendet, wenn seine weder erloschenen noch verjährten Verbindlichkeiten sowie seine sonstigen Verpflichtungen erfüllt, von einem anderen Schuldner übernommen worden sind oder kraft Gesetzes auf einen anderen Schuldner übergegangen sind oder übergehen.

(2) Zur Übernahme von Verbindlichkeiten und sonstigen Verpflichtungen bedarf es nicht der Zustimmung der Gläubiger. Der Übernehmer ist zu Leistungen nur in dem Umfang verpflichtet wie der bisherige Schuldner.

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Zitiervorschlag: § 9 WährUmStAbschlG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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