Gesetze / Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung

WährUmStAbschlG

§ 11 Entschädigung nach dem Wertpapierbereinigungsschlußgesetz

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/W%C3%A4hrUmStAbschlG/11#abs-1 (1) Anträge auf Entschädigung nach dem Dritten Abschnitt des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes können nach Ablauf des 30. Juni 1976 nicht mehr gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/W%C3%A4hrUmStAbschlG/11#abs-2 (2) Anträge auf Anerkennung durch die Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 16 Abs. 4 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes) sind innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei späterem Zugang der Mitteilung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes (§ 16 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes) innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung einzureichen.

§ 10 § 12