Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wählergruppentransparenzgesetz
WählGTranspG§ 5 Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/W%C3%A4hlGTranspG/5#abs-1 (1) Erlangt die Wählergruppe Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem Rechenschaftsbericht, hat sie dies unverzüglich dem Präsidenten des Landtags schriftlich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/W%C3%A4hlGTranspG/5#abs-2 (2) Bei einer von der Wählergruppe angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Wählergruppe nicht den Rechtsfolgen des § 6, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Landtags vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Wählergruppe den Sachverhalt umfassend offenlegt und korrigiert.