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VwZVG

Art 7 Zustellung an gesetzliche Vertreter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/7#abs-1 (1) Zustellungen für eine natürliche Person, die nicht handlungsfähig im Sinn des Art. 12 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist, sind an ihren gesetzlichen Vertreter zu richten. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht. Das zugestellte Dokument ist der betreuten Person nach Wahl der Behörde abschriftlich mitzuteilen oder elektronisch zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/7#abs-2 (2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/7#abs-3 (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/7#abs-4 (4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Abs. 1 bis 3 entspricht.

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