Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

VwZVG

Art 8 Zustellung an Bevollmächtigte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/8#abs-1 (1) Zustellungen können an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/8#abs-2 (2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Kopien zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

Art 7 Art 8a