Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
VwZVGArt 41a Kosten der Ersatzvornahme
Stand: 25.08.2026
Der Kostenbetrag einer Ersatzvornahme ist ab Fälligkeit mit einem Zinssatz von sechs v.H. zu verzinsen. Von der Erhebung geringfügiger Zinsen kann abgesehen werden.