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Art 41a VwZVG (Bayern) — Kosten der Ersatzvornahme

Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Kostenbetrag einer Ersatzvornahme ist ab Fälligkeit mit einem Zinssatz von sechs v.H. zu verzinsen. Von der Erhebung geringfügiger Zinsen kann abgesehen werden.