Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
VwZVGArt. 22 Einstellung der Vollstreckung
Stand: 25.08.2026
Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, wenn und soweit
1. sie für unzulässig erklärt werden oder
2. der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird oder
3. die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder
4. die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 22 VwZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 17.02.2023 – 8 CE 22.2113Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.