Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

VwZVG

Art. 22 Einstellung der Vollstreckung

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, wenn und soweit

1. sie für unzulässig erklärt werden oder

2. der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird oder

3. die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder

4. die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht.

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