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Art 22 VwZVG (Bayern) — Einstellung der Vollstreckung

Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, wenn und soweit

1. sie für unzulässig erklärt werden oder

2. der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird oder

3. die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder

4. die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht.