Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
VwZVGArt. 19 Voraussetzungen der Vollstreckung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/19#abs-1 (1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden,
1. wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können oder
2. wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder
3. wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/19#abs-2 (2) Die Vollstreckung setzt voraus, daß der zur Zahlung von Geld oder zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete (Vollstreckungsschuldner) seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu Art. 19 VwZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 27.12.2022 – 10 CS 22.1799Zitiert von 4
- VG München, 02.07.2025 – M 28 K 21.4519
- VG Augsburg, 11.11.2024 – Au 6 V 24.1809
- VG Ansbach, 13.12.2023 – AN 2 V 23.2521Zitiert von 2
- VG Würzburg, 12.10.2023 – W 5 K 22.867Zitiert von 1
- VG Augsburg, 24.07.2023 – Au 6 V 23.775Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 17.01.2025 – W 9 K 23.1750Zitiert von 2
- VG Würzburg, 17.01.2025 – W 9 K 23.1790
- VG Ansbach, 10.10.2024 – AN 17 K 23.2257
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 19 VwZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.