Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

VwZVG

Art 19 Voraussetzungen der Vollstreckung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/19#abs-1 (1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden,

1. wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können oder

2. wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder

3. wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/19#abs-2 (2) Die Vollstreckung setzt voraus, daß der zur Zahlung von Geld oder zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete (Vollstreckungsschuldner) seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt.

Art 18 Art 20