Gesetze / Verwaltungszustellungsgesetz

VwZG

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund47 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/1#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/1#abs-2 (2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

§ 2