Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW

VwVfG NRW

§ 95 Einwohnerzahlen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/95#abs-1 (1) Wenn nach Gesetzen und Verordnungen eine Einwohnerzahl maßgebend ist, so bemisst sich diese nach den bei der Volkszählung festgestellten Ergebnissen. Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem ab die Ergebnisse der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführten Volkszählungen verbindlich sind. Es kann für bestimmte Rechtsgebiete vorsehen, dass die vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) veröffentlichten Zahlen über die fortgeschriebene Bevölkerung laufend oder für einen bestimmten Zeitpunkt an die Stelle der bei der Volkszählung festgestellten Ergebnisse treten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/95#abs-2 (2) Ein Rückgang unter eine bestimmte Einwohnerzahl ist so lange unbeachtlich, als das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/95#abs-3 (3) Rechtsvorschriften, die von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen enthalten, bleiben unberührt.

§ 94 § 96