Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW VwVfG NRW § 89 Ordnung in den Sitzungen Stand: 01.01.2025 Nordrhein-Westfalen Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.