Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW VwVfG NRW § 89 Ordnung in den Sitzungen Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.