nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 89 VwVfG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Ordnung in den Sitzungen

Verwaltungsverfahrensgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.