Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
VwVfG NRW§ 27a Bekanntmachung im Internet
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/27a#abs-1 (1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auch auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Zugänglichmachung im Internet nach Satz 1 maßgeblich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/27a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Zugänglichmachung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 27a VwVfG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 07.10.2021 – 4 A 9/19Gemeindeklage gegen Planfeststellung für eine Höchstspannungsfreileitung (ergänzendes Verfahren); Bekanntmachung im Internet; VerfahrensfehlerZitiert von 42
- OVG NRW, 26.10.2023 – 11 A 339/23Zitiert von 8
- BVerwG, 16.03.2021 – 4 A 10/19Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsleitung durch nichtenteignungsbetroffene LeitungsanliegerZitiert von 55
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.