Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
VwVGBbg§ 5 Gemeinsame Aufgabenwahrnehmung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/5?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Für die Zusammenarbeit der Gemeinden und Gemeindeverbände im Bereich der Aufgaben nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg entsprechend. Abweichend von § 41 Absatz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bedürfen die Vereinbarungen keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn nur Ämter und amtsfreie Gemeinden die Aufgabe dem Landkreis übertragen, dem sie angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/5?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Im Rahmen der beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften kann vorgesehen werden, dass Vollstreckungsdienstkräfte einer Körperschaft als Vollstreckungsdienstkräfte der anderen Körperschaft tätig werden (gemeinsame Vollstreckungsdienstkräfte).
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 VwVGBbg →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 12.08.2013 – VG 8 L 332/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.