Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

VwVGBbg

§ 41 Übergangsvorschrift

Brandenburg2 Fassungen2 Entscheidungen

Vollstreckungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet sind, werden nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen durchgeführt.

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