Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsreform-Teilzeitverordnung
VwRefATZV§ 2 Beamte der Verwaltungsbereiche
Stand: 25.08.2026
Die Altersgrenze nach Art. 91 Abs. 4 Satz 1 BayBG gilt für Beamte, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Altersteilzeit auf Planstellen in den in § 1 genannten Bereichen verrechnet und tatsächlich beschäftigt sind.