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§ 2 VwRefATZV (Bayern) — Beamte der Verwaltungsbereiche

Verwaltungsreform-Teilzeitverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Altersgrenze nach Art. 91 Abs. 4 Satz 1 BayBG gilt für Beamte, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Altersteilzeit auf Planstellen in den in § 1 genannten Bereichen verrechnet und tatsächlich beschäftigt sind.