Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

VwFAngAusbV 1999

§ 2 Ausbildungsdauer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwFAngAusbV%201999/2#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert 36 Monate. Davon entfallen 24 Monate auf die gemeinsame Ausbildung. Die Ausbildung in den Fachrichtungen dauert jeweils 12 Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwFAngAusbV%201999/2#abs-2 (2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Bundesverwaltung,
2.
Landesverwaltung,
3.
Kommunalverwaltung,
4.
Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern und
5.
Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

gewählt werden.

§ 1 § 3