Gesetze / Vulkaniseur- und Reifenmechanikermeisterverordnung
VulkReifMechMstrV§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VulkReifMechMstrV/2#abs-1 (1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VulkReifMechMstrV/2#abs-2 (2) Im Vulkaniseur- und Reifenmechaniker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: