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Vollzugsdaten-VO

§ 3a Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten zum Zweck des Erlasses von Verfahrenskosten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Vollzugsdaten-VO/3a#abs-1 (1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Erlass von Verfahrenskosten nach § 34 Absatz 4 Satz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, auch in Verbindung mit § 32 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, wird den Leitungen der Justizvollzugsanstalten übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Vollzugsdaten-VO/3a#abs-2 (2) Zur Erfüllung der ihr nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben darf die Justizvollzugsanstalt personenbezogene Daten der Gefangenen zum Zweck des Erlasses von Verfahrenskosten im Wege eines automatisierten Verfahrens abrufen. Der Abruf der personenbezogenen Daten zum Zweck des Erlasses von Verfahrenskosten erfolgt über das Kassenverfahren der Justiz auf Grundlage der zu den jeweiligen Gefangenen bereits bekannten Angaben zu Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Aktenzeichen der der Vollstreckung zugrundeliegenden Entscheidung. Durch Auswahl des zu der oder dem Gefangenen vorliegenden Datensatzes wird der Zugriff auf folgende weitere Daten ermöglicht:

1. Kassenzeichen,

2. etwaige weitere Geschäftszeichen,

3. Adressdaten,

4. Angaben zu den Forderungen, einschließlich bereits geleisteter Zahlungen, bewilligter Zahlungserleichterungen und Niederschlagungen,

5. Angaben zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und

6. allgemeine Verfahrensdaten.

Soweit zu der konkreten Abfrage keine Daten vorhanden sind, wird dieses Ergebnis der abrufenden Stelle angezeigt.

§ 3 § 4