Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vollzugsdaten-VO · GV. NRW. S. 797
Verordnung zur Bestimmung der Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren, von Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung im Rahmen von Identitätsfeststellungsverfahren und Sicherheitsanfragen sowie zur Bestimmung der Gefangenen- und Personengruppen, für die regelmäßig von einer Sicherheitsanfrage abzusehen ist
10 Normen · Ausgangsfassung vom 26.09.2017 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 2 Abruf personenbezogener Daten durch das für Justiz zuständige Ministeriumund die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen
- § 3 Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten aus Vorinhaftierungen
- § 3a Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten zum Zweck des Erlasses von Verfahrenskosten
- § 4 Einzelheiten zur Fingerabdruckdatenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der Ersuchen in Identitätsfeststellungsverfahren
- § 5 Sicherheitsanfrage
- § 6 Gefangenen- und Personengruppen, für die regelmäßig von einerSicherheitsanfrage abzusehen ist
- § 7 Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren derBearbeitung der Sicherheitsanfragen
- § 8 Delegation
- § 9 Inkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
30.09.2025 Ausfertigung · Geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 2025 (GV. NRW. S. 790)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.