Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit
VollstrVtrTUNAG§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrVtrTUNAG/5#abs-1 (1) Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen (Artikel 27, 28 und 34 bis 41 des Vertrages), gerichtlicher Vergleiche (Artikel 42 des Vertrages) und öffentlicher Urkunden (Artikel 43 des Vertrages) gelten § 1063 Abs. 1 und § 1064 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrVtrTUNAG/5#abs-2 (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrVtrTUNAG/5#abs-3 (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen. Die Bekanntmachung soll die Aufforderung gemäß § 215 der Zivilprozeßordnung enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrVtrTUNAG/5#abs-4 (4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; die Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat. Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.