Gesetze / Verordnung zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
VollstrAbkITAAVArt 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrAbkITAAV/2#abs-1 (1) Auf das Verfahren sind § 1063 Abs. 1, § 1064 Abs. 2 sowie § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrAbkITAAV/2#abs-2 (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrAbkITAAV/2#abs-3 (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrAbkITAAV/2#abs-4 (4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde. nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrAbkITAAV/2#abs-5 (5) (weggefallen)