Gesetze / Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929

VollstrAbkCHEAV

Art 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrAbkCHEAV/2#abs-1 (1) Auf das Verfahren sind § 1063 Abs. 1, § 1064 Abs. 2 sowie § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrAbkCHEAV/2#abs-2 (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrAbkCHEAV/2#abs-3 (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrAbkCHEAV/2#abs-4 (4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrAbkCHEAV/2#abs-5 (5) (weggefallen)

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