Gesetze / Volkszählungsgesetz 1987

VoZählG 1987

§ 3 Merkmale

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VoZ%C3%A4hlG%201987/3#abs-1 (1) Die Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung erhebt Merkmale über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind (Erhebungsmerkmale) oder die, vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2 und § 15 Abs. 5, der Durchführung der Zählung dienen (Hilfsmerkmale). Als Erhebungsmerkmal gilt auch die Blockseite (§ 15 Abs. 4 Satz 3).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VoZ%C3%A4hlG%201987/3#abs-2 (2) Die Erhebungsmerkmale dürfen auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen werden. Hilfsmerkmale dürfen auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen werden, soweit dies nach § 15 Abs. 4 zugelassen ist oder soweit sie nach § 15 Abs. 5 verwendet werden dürfen.

§ 2 § 4