Gesetze / Volkszählungsgesetz 1987
VoZählG 1987§ 2 Erhebungseinheiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VoZ%C3%A4hlG%201987/2#abs-1 (1) Erhebungseinheiten sind Personen und Haushalte (Volks- und Berufszählung), Wohnungen (Wohnungszählung), Gebäude mit Wohnraum und ständig bewohnte Unterkünfte (Gebäudezählung) sowie nichtlandwirtschaftliche Arbeitsstätten und Unternehmen (Arbeitsstättenzählung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VoZ%C3%A4hlG%201987/2#abs-2 (2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen (§ 12 Melderechtsrahmengesetz - MRRG) sind in jeder Wohnung einem Haushalt zuzuordnen.