Gesetze / Volkszählungsgesetz 1987

VoZählG 1987

§ 17 Verbot der Reidentifizierung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VoZ%C3%A4hlG%201987/17#abs-1 (1) Die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Merkmale einschließlich der Blockseite (§ 15 Abs. 4 Satz 3) dienen ausschließlich statistischen Zwecken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VoZ%C3%A4hlG%201987/17#abs-2 (2) Eine Zusammenführung von Merkmalen nach Absatz 1 oder von solchen Merkmalen mit Daten aus anderen statistischen Erhebungen zum Zweck der Herstellung eines Personenbezugs außerhalb der statistischen Aufgabenstellung dieses Gesetzes ist untersagt.

§ 16 § 18