Gesetze / Viehverkehrsverordnung

ViehVerkV

Anlage 8 (zu § 32 Absatz 1) Bestandsregister für Rinderhaltungen

Stand: 11.06.2020

Bund2 Fassungen

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1199)

Seite: …



Name:

Anschrift:

Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2:



1234567a7b7c8a8b8c9
Lfd.
Nr.
Ohrmarken-
nummer
Geburts-
datum
Geschlecht
m/w[1]
Rasse nach RasseschlüsselOhrmarkennummer des MuttertieresZugangAbgangBemerkungen[2]
DatumVorheriger Tierhalter, Name und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters oder Geburt im eigenen BetriebDatum
Name und Anschrift des Übernehmers oder Regis-
triernummer des Übernehmers oder Tod im eigenen Betrieb

1 m = männlich, w = weiblich.

2 Datum der Beantragung und des Erhalts einer Ersatzohrmarke; Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a.


Angaben im Fall der Überprüfung

Datum der Überprüfung:




Zuständige Behörde:


Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde:
§ 48