Gesetze / Viehverkehrsverordnung

ViehVerkV

§ 4 Anzeige, Beschränkung und Verbot

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

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