Gesetze / Viehverkehrsverordnung
ViehVerkV§ 45 Tierhaltung in besonderen Fällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Halter von Gehegewild, Kameliden und nicht in § 26 Absatz 1 aufgeführten Klauentieren haben ihren Betrieb entsprechend § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 anzuzeigen. Sie haben ein Bestandsregister zu führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der jeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen sind. Zusätzlich sind
anzugeben. § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für nach dieser Verordnung kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos, Wildparks, Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann die zuständige Behörde andere Kennzeichnungen genehmigen, soweit deren jederzeitige Ablesbarkeit gewährleistet ist.