Gesetze / Viehverkehrsverordnung
ViehVerkV§ 35 Anzeige von Bestandsveränderungen
Stand: 11.06.2020
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe
1.
der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere,
2.
der Registriernummer seines Betriebes,
3.
des Datums des Verbringens,
4.
der Registriernummer des abgebenden Betriebes,
5.
des Datums des Zugangs, soweit es vom Datum des Verbringens abweicht.