Gesetze / Viehverkehrsverordnung
ViehVerkV§ 32 Bestandsregister
Stand: 11.06.2020
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Aachen, 25.08.2015 – 7 K 248/15Zitiert von 3
- VG Bayreuth, 04.06.2025 – B 2 K 22.834
- VG Bayreuth, 04.12.2024 – B 2 K 22.1064
- VG Stade, 22.06.2020 – 6 A 1634/17Zitiert von 2
- VG München, 12.07.2018 – M 12 K 17.5704
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/32#abs-1 (1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind
enthalten sowie dem Muster der Anlage 8 entsprechen. Der Tierhalter hat Eintragungen unverzüglich, im Falle des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb innerhalb von sieben Tagen, vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/32#abs-2 (2) Soweit nach Artikel 7 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/32#abs-3 (3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestandsregisters und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gilt § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.