Gesetze / Viehverkehrsverordnung
ViehVerkV§ 26 Anzeige und Registrierung
Stand: 11.06.2020
Wird zitiert von 4
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- VG Schwerin, 19.09.2024 – 3 A 1916/19 SN
- VGH Bayern, 13.12.2021 – 15 N 20.1649Bauplanungsrecht: Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan; Anforderungen an die Abwägungsrelevanz einer langjährig ruhenden landwirtschaftlichen Nutzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- VG Stade, 22.06.2020 – 6 A 1634/17Zitiert von 2
- VG Schwerin, 04.06.2013 – 6 B 184/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/26#abs-1 (1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im Sinne des Satzes 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/26#abs-2 (2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle erfasst die
unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder den Zirkus gebildet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/26#abs-3 (3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen
anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann von der Anzeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach Satz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Datum oder einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden.