Gesetze / Viehverkehrsverordnung
ViehVerkV§ 22 Desinfektionskontrollbuch
Stand: 11.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/22#abs-1 (1) Der Fahrer eines Viehtransportfahrzeuges, für das nach § 17 Absatz 1 bis 3 eine Reinigung und Desinfektion vorgeschrieben ist, hat für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch mitzuführen, das folgende Angaben enthält:
1.
Tag des Transportes,
2.
Art der beförderten Tiere,
3.
Ort und Tag der Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges,
4.
Handelsname des verwendeten Desinfektionsmittels.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/22#abs-2 (2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Schlachtstätte haben über Art und Verbrauch des verwendeten Desinfektionsmittels Aufzeichnungen zu machen.