§ 15 Offenes Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Vergabekammer Westfalen, 21.11.2025 – VK 1 - 56/25
- Vergabekammer des Landes Berlin, 28.04.2025 – VK-B1-73-24
- OLG Düsseldorf, 04.06.2025 – Verg 36/24
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 03.03.2020 – 2 VK LSA 40/19
- OLG Düsseldorf, 17.09.2025 – Verg 31/24
- Vergabekammer des Landes Berlin, 04.04.2025 – VK-B1-03/25
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 23.07.2025 – Verg 1/25
- Vergabekammer Westfalen, 04.07.2025 – VK 3-31/25
- Vergabekammer Südbayern, 06.05.2025 – 3194.Z3-3_01-25-15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/15#abs-1 (1) Bei einem offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/15#abs-2 (2) Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/15#abs-3 (3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/15#abs-4 (4) Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/15#abs-5 (5) Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.