Gesetze / Vergabeverordnung

VgV

§ 15 Offenes Verfahren

Stand: 10.06.2019

VergaberechtBund49 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/15#abs-1 (1) Bei einem offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/15#abs-2 (2) Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/15#abs-3 (3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/15#abs-4 (4) Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/15#abs-5 (5) Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.

§ 14 § 16