Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz

VgMvG

§ 24 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie Kostenersatz

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgMvG/24#abs-1 (1) Die mitverwaltende Gemeinde und die mitverwalteten Gemeinden verfügen als jeweils fortbestehende eigenständige juristische Personen des öffentlichen Rechts über ein eigenes Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gemäß den Regelungen des Teils 1 Kapitel 3 Abschnitt 1, 2 und 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgMvG/24#abs-2 (2) Die Erhebung der Kreisumlage wird von der Mitverwaltung nicht berührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgMvG/24#abs-3 (3) Die mitverwaltende Gemeinde besorgt das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen für die mitverwalteten Gemeinden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VgMvG/24#abs-4 (4) Soweit die mitverwaltende Gemeinde ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet hat oder sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedient, obliegt diesem Rechnungsprüfungsamt auch die örtliche Prüfung der mitverwalteten Gemeinden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VgMvG/24#abs-5 (5) Für die hauptamtliche Verwaltung der mitverwalteten Gemeinden sind der mitverwaltenden Gemeinde die Kosten zu erstatten.

§ 23 § 25