Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz

VgMvG

§ 22 Zuständigkeiten des Mitverwaltungsausschusses

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgMvG/22#abs-1 (1) Der Mitverwaltungsausschuss nimmt die nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 5, 7 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg den Gemeindevertretungen vorbehaltenen Zuständigkeiten sowohl für die mitverwaltende als auch die mitverwalteten Gemeinden wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgMvG/22#abs-2 (2) Der Mitverwaltungsausschuss soll im Interesse einer effektiven Verwaltungsdurchführung bei mehreren mitverwalteten Gemeinden auf möglichst gleichlautende Beschlüsse hinwirken.

§ 21 § 23