Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz
VgMvG§ 13 Haushaltswirtschaft
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgMvG/13#abs-1 (1) Die Verbandsgemeinde besorgt das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gemäß Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 1, 2 und 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für die Ortsgemeinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgMvG/13#abs-2 (2) Soweit eine Verbandsgemeinde ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet hat oder sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedient, obliegt diesem Rechnungsprüfungsamt auch die örtliche Prüfung der Ortsgemeinden gemäß § 102 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.