Gesetze / Versorgungsfondszuweisungsverordnung
VFZV§ 1 Höhe der Zuweisungssätze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VfzV/1#abs-1 (1) Die für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ maßgebenden Prozentsätze der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Zuweisungssätze) betragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VfzV/1#abs-2 (2) Für Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, gelten die Zuweisungssätze der Beamtinnen und Beamten in den entsprechenden Laufbahnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VfzV/1#abs-3 (3) Die Zuweisungssätze nach Absatz 1 erhöhen sich im Falle der Begründung des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses nach Vollendung des 45. Lebensjahres um 50 Prozent und nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 100 Prozent. Dies gilt nicht in Fällen des § 16 Absatz 3 des Versorgungsrücklagegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) geändert worden ist.
Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 15 Abs. 24 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160 – Abkürzung „VfzV“ ersetzt durch „VFZV“ und geändert 1. 1. 2012 durch Artikel 1 V)
BGBl. 2009 I S. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.