Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 7 Altersgrenze und Ruhestand
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/7#abs-1 (1) Richter und Richterinnen auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/7#abs-2 (2) Ein Richter oder eine Richterin auf Lebenszeit ist auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er oder sie
1. das 64. Lebensjahr vollendet hat oder
2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.