Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

VfGHG

Art 47 Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/47#abs-1 (1) Der Antrag ist der beteiligten Wählergruppe zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist mitzuteilen. Hat eine im Landtag vertretene politische Partei den Antrag gestellt, ist der Staatsregierung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/47#abs-2 (2) Der Antragsteller und die Wählergruppe müssen sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser hat bei seiner ersten Äußerung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Wird der Antrag von einer politischen Partei gestellt, ist zugleich der Nachweis vorzulegen, daß die Vollmacht von dem nach der Parteisatzung hierzu Berechtigten erteilt wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/47#abs-3 (3) Ausfertigungen der Entscheidung sind der Staatsregierung, auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, den Bevollmächtigten des Antragstellers und der beteiligten Wählergruppe, dem Landtag und dem Landeswahlleiter zuzustellen.

Art 46 Art 48