Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

VfGHG

Art. 46 Antrag

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/46#abs-1 (1) Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluß von Wählergruppen von Wahlen und Abstimmungen kann von der Staatsregierung oder von einer der im Landtag vertretenen politischen Parteien gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/46#abs-2 (2) In dem Antrag sind die Tatsachen und Beweismittel zu bezeichnen, aus denen hervorgeht, daß die Mitglieder oder Förderer der Wählergruppe darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Staat oder Verfassung Gewalt anzuwenden.

←Art. 45 →Art. 47