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# Art 47 VfGHG (Bayern) — Verfahren

Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag ist der beteiligten Wählergruppe zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist mitzuteilen. Hat eine im Landtag vertretene politische Partei den Antrag gestellt, ist der Staatsregierung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Der Antragsteller und die Wählergruppe müssen sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser hat bei seiner ersten Äußerung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Wird der Antrag von einer politischen Partei gestellt, ist zugleich der Nachweis vorzulegen, daß die Vollmacht von dem nach der Parteisatzung hierzu Berechtigten erteilt wurde.

(3) Ausfertigungen der Entscheidung sind der Staatsregierung, auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, den Bevollmächtigten des Antragstellers und der beteiligten Wählergruppe, dem Landtag und dem Landeswahlleiter zuzustellen.

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Zitiervorschlag: Art 47 VfGHG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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