Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
VfGHGArt 32 Rücktritt und Entlassung des Anzuklagenden; Auflösung des Landtags
Stand: 25.08.2026
Die Erhebung oder Weiterverfolgung der Anklage werden durch den Rücktritt (Art. 44 Abs. 3 der Verfassung) oder die Entlassung (Art. 45 der Verfassung) des Anzuklagenden, die Vertagung oder Auflösung des Landtags oder den Ablauf der Wahldauer nicht berührt.